ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Heins GmbH, Im Bröltal 36, 53773 Hennef


Unsere allgemeinen Bedingungen gelten soweit die Vertragsparteien nicht ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart haben. Soweit unsere Bedingungen keine Regelung treffen, gelten die Geschäftsbedingungen beim Verkehr mit Obst und Gemüse (AG-BAG), jedoch ohne die Regeln über das dort zwingend vereinbarte Schiedsgericht und zwar auch für in allen Ländern gehandelte Importware und für be- und verarbeitendes Obst und Gemüse.

1. Vertragsschluss

Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. Aufträge und Vereinbarungen werden erst verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind. Der Käufer ist bis zu der Bestätigung, über die wir innerhalb angemessener Zeit entscheiden werden, gebunden, es sei denn, dass ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Unsere Lieferzusagen beziehen sich auf ungefähre Mengen. Wir dürfen bis zu 5% weniger oder mehr als Vertragsmenge liefern. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, soweit ihre Annahme für den Käufer zumutbar ist. Wir können mit Teillieferungen den Gesamtauftrag als erfüllt erklären.
Zugesicherte Eigenschaften der Ware und Garantieerklärungen sind nur mit unserer schriftlichen Bestätigung wirksam.
Ansprüche auf unsere Leistungen können nur mit unserer Zustimmung abgetreten werden. Muster gelten als unverbindliche Typmuster, Maß-, Gewichts-, und Leistungsangaben, sowie Abbildungen und Analysenangaben geben nur Annäherungswerte wieder. Rezepturänderungen bleiben vorbehalten.
Bei Vertragsschluss uns bekannte Nebenkosten, wie z.B öffentliche Abgaben, Zölle, Abschöpfungsbeträge, Einfuhr- und/oder Ausfuhrsteuern, Gebühren, Frachtraten, auch soweit wir sie vertragsgemäß zu übernehmen haben (z.B. c&f, cif, franco etc.) usw. oder deren Erhöhungen sowie Änderungen der Devisenkurse nach Vertragsschluss gehen zu Käufers Lasten. Erhöhen sich die bei Vertragsabschluss mit dem Käufer vorliegenden Verhältnisse hinsichtlich unserer Kosten (Preise der von uns zu beschaffenden Ware, z.B. im Fall von Miss- oder Minderernten, oder sonstige Kosten) um mehr als 10%, dann können wir ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten. Soweit wir nicht zurücktreten, ist der Kaufpreis von den Vertragsparteien in angemessener Höhe neu festzusetzen.

2. Gefahrübergang

Bestimmt der Vertrag nichts über die Art des Verkaufes, so gilt die Ware als ab Werk verkauft. Bei Verkauf ab Werk geht die Gefahr vom Verkäufer auf den Käufer über, wenn die Ware dem Frachtführer übergeben worden ist. Bei Verkauf FOB geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald die Ware im vereinbarten Verschiffungshafen (cif-Bestimmungshafen) die Reeling des Schiffes tatsächlich passiert hat. Bei Verkauf frei Grenze geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald die Zollformalitäten der Grenzkontrolle des Ausfuhrlandes abgeschlossen sind.
Klauseln wie franco, frachtfrei, frei Hof, frei Lager, frei vor Käufers Rampe und ähnliches haben nur Bedeutung für die Frachtkosten und Spesen, stellen aber keine Risikoklauseln dar. Ist vereinbart, dass die Ware am Lager oder Kühlhaus abgenommen wird, gehen Gefahr und Qualitätsrisiko auf den Käufer in dem Zeitpunkt über, in dem ihm der Lieferschein oder eine gleichermaßen zum Empfang der Ware berechtigte Urkunde ausgehändigt ist, oder die Ware auf seinen Namen umgelagert oder umgeschrieben ist. Dieser Zeitpunkt gilt als Empfangnahme der Ware durch den Käufer. Dem Käufer wird der Zeitpunkt, zu dem die Lieferung abzunehmen ist, bzw. die Ware versandt wird so rechtzeitig mitgeteilt, das er die überlicherweise notwendigen Maßnahmen treffen kann. Falls der Versand ohne Verschulden des Verkäufers unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

3. Zahlungsbedingungen

Zahlungen haben gemäß den auf der Rechnung festgelegten Vereinbarungen zu erfolgen; sie sind ausschließlich an den Verkäufer zu leisten und zwar so, das dieser den vollen Gegenwert für die angelieferte Ware in verlustfreier Kasse erhält. Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen des Verkäufers sofort nach Rechnungsstellung rein netto zahlbar. Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Käufers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen kann. Diskontfähige Wechsel nehmen wir unter Berechnung der üblichen Spesen nur auf Grund ausdrücklicher Vereinbarung zahlungshalber herein. Wechsel und Schecks werden nur unter dem Vorbehalt der Einlösung gutgeschrieben.
Gerät der Käufer in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite, mindestens jedoch die Höhe von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu berechnen.
Wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck nicht einlöst, oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn dem Verkäufer andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so ist der Verkäufer berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Kommt der Käufer diesem Verlangen nicht oder nicht rechtzeitig nach, so können wir vom Vertrag zurücktreten.
Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenanspräche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn der Verkäufer ausdrücklich zugestimmt hat, oder wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden sind. Der Käufer erklärt sich mit der Verrechnung seiner Forderung und Verbindlichkeiten gegenüber dem Verkäufer einverstanden. In gleicher Weise können auch Forderungen und Verbindlichkeiten der Konzernunternehmen des Käufers verrechnet werden.

4. Eigentumsvorbehalt

Bis zur Erfüllung aller (auch Saldo-) Forderungen, die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer und seinen Konzernunternehmen jetzt oder künftig zustehen, werden dem Verkäufer die folgenden Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.
Die Ware bleibt Eigentum des Verkäufers. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für den Verkäufer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das (Mit-) Eigentum des Verkäufers durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf den Verkäufer übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit-) Eigentum des Verkäufers unentgeltlich. Ware, an der dem Verkäufer (Mit-) Eigentum zusteht, wird in folgendem als Vorbehaltsware bezeichnet.
Der Käufer ist verpflichtet, die Ware gegen Feuer und Diebstahlgefahr zu versichern und Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag auf Verlangen an den Verkäufer abzutreten. Wenn die durch den Eigentumsvorbehalt bestehende Sicherung die zu sichernde Forderung um 25 % übersteigt, wird der Verkäufer voll bezahlte Lieferungen nach seiner Wahl freigeben. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen, oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung) unerlaubte Handlung bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber im vollen Umfange an den Verkäufer ab. Der Verkäufer ermächtigt ihn widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Auf Aufforderung des Verkäufers hin wird der Käufer die Abretung offenlegen und jenem die erforderlichem Auskünfte und Unterlagen geben.
Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen, Kosten und Schäden trägt der Käufer. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware des Käufers zurückzunehmen, oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt - soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet - kein Rücktritt vom Vertrage.

5. Lieferung und Lieferzeit

Die vom Verkäufer genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw. - auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder dessen Unterlieferanten eintreten - hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt. Der Verkäufer ist berechtigt, die Leistung aufzuschieben, solange der Käufer fällige Zahlungsverpflichtungen aus vorangegangenen Lieferungen nicht erfüllt hat. Bei Abschlüssen auf Abruf ist die Ware in angemessenen, der Abschlussdauer entsprechenden Teilmengen abzunehmen. Wird die Ware trotz unserer Aufforderung nicht rechtzeitig abgenommen, so können wir sie auf Kosten des Käufers in ein Lager- oder Kühlhaus unserer Wahl einlagern oder freihändig veräußern; wir haben Anspruch auf Ersatz unseres vollen Schadens oder können unter Aufrechterhaltung des Schadensersatzanspruchs vom Vertrag zurücktreten. Die Abnahme der Ware ist Hauptleistungspflicht.
Die in handelsüblicher Beschaffenheit gelieferte Ware ist so abzunehmen, wie sie fällt. Maßgebend für die Berechnung sind die am Verladeort festgestellten Originalmengen.
Sofern wir auf bzw. in tauschfähigen Mehrwegtransporthilfsmitteln (z.B. Europaletten, H1-Paletten, E2-Kisten etc.) liefern, verpflichtet sich der Käufer dafür zu sorgen, dass bei Anlieferung die gelieferten Transporthilfsmittel in gleicher Menge, Art und Güte getauscht werden. Sollte kein Tausch stattfinden, werden die Transporthilfsmittel zum Wiederbeschaffungswert berechnet. Im Falle, daß ein späterer Tausch zusätzliche Kosten verursacht, werden diese vom Käufer getragen.

6. Gewährleistung

Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Empfang auf etwaige Mängel zu untersuchen. Die Feststellung solcher Mängel muss uns bei erkennbaren Mängeln binnen 7 Tagen, bei nicht erkennbaren Mängeln unverzüglich nach deren Feststellung, jedoch spätestens innerhalb 3 Wochen nach Lieferung schriftlich mitgeteilt werden. Mit Verarbeitung beanstandeter, oder erkennbar fehlerhafter Ware, gilt diese Ware als handelsüblich anerkannt und abgenommen. Bei allen Beanstandungen sind wir in die Untersuchungen einzuschalten. Beanstandete Ware ist zu unserer Verfügung zu halten, bis wir sie zurücknehmen oder schriftlich zur Vernichtung freigeben.
Als Grundlage für die Qualitätsbestimmungen gilt gesunde handelsübliche Ware der jeweiligen Ernte. Bei Qualitätsstreitigkeiten, die zwischen den Parteien nicht ausgeräumt werden können, wird ein Gutachten eines vereidigten Lebensmittelchemikers zwecks Klärung der Qualitätsdifferenzen zugrunde gelegt und gilt für beide Teile als bindend.
Bei berechtigten Mängeln können wir nach unserer Wahl entweder einen angemessenen Preisnachlass gewähren oder die mangelhafte Ware zurücknehmen und Ersatzlieferung oder den Gegenwert vergüten. Mängel oder Verzug bei einer unwesentlichen Teillieferung geben dem Käufer kein Rücktrittsrecht für die restliche Menge.
Der Käufer ist verpflichtet, die ihm vor Lieferung zur Verfügung gestellten Muster in jeder Hinsicht alleinverantwortlich zu überprüfen. Alle gesetzlichen Schadensersatzansprüche werden aus Unmöglichkeit der Leistung aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung sowohl gegen den Verkäufer als auch dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.

7. Sonstiges

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Siegburg.
Zuständig für die Entscheidung etwaiger Rechtsstreitigkeiten sind nach unserer Wahl entweder das ordentliche Gericht in Siegburg oder ein Schiedsgericht des Waren-Vereins der Hamburger Börse e.V. Bei Wohn- und Geschäftssitz des Käufers außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, sind wir nach unserer Wahl auch berechtigt, einen im Land des Käufers liegenden Gerichtsstand zu wählen. Es gilt nur das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, so bleiben die übrigen wirksam, unwirksame Bestimmungen gelten soweit sie gesetzlich zulässig gewesen wären.